U, V und W. Dieses Wegrecht ist im beiliegenden Plan, der diesem Akt als integrierender Bestandteil beigegeben wird, mit roter Farbe eingezeichnet.» Während sich die Beschwerdeführer für den Verlauf und die Breite des Wegrechts auf den integrierenden Plan zur Wegrechtsdienstbarkeit berufen, sehen die Beschwerdegegner als Wegrechtsfläche eine im Zusammenhang mit der Neuvermessung von 1984 angebrachte weisse Markierung als massgebend an. Art. 971 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verlangt die Eintragung im Grundbuch als Voraussetzung für den Bestand eines dinglichen Rechts.