Der Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit sind vorliegend vom Verwaltungsgericht vorfrageweise zu entscheiden. Diese Feststellungen gelten unter dem Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch den zuständigen Zivilrichter oder einer neuen Vereinbarung unter den Parteien. b) Gemäss Neuvermessung vom 17. Oktober 1984 wurde die Dienstbarkeit wie folgt umschrieben: «Das Wegrecht führt von der A.-strasse um das Gebäude Nr. 30 dem schmalen Durchgang entlang auf die berechtigten Grundstücke GB Nrn. U, V und W. Dieses Wegrecht ist im beiliegenden Plan, der diesem Akt als integrierender Bestandteil beigegeben wird, mit roter Farbe eingezeichnet.»