U und V (im Eigentum der Beschwerdegegner). Für die Beurteilung sind Feststellungen über den Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit notwendig. Gemäss § 9 Abs. 3 KBV entscheiden Baubehörden über Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu weisen. § 9 Abs. 3 Satz 2 KBV bezieht sich jedoch nicht auf Vorfragen; nach allgemeiner schweizerischer Auffassung dürfen die Verwaltungsbehörden über Vorfragen aus einem andern Rechtsgebiet selbst entscheiden (vgl. SOG 1980 Nr. 25). Der Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit sind vorliegend vom Verwaltungsgericht vorfrageweise zu entscheiden.