3 der Verfügung an, dass nur die mit der Duldungspflicht betroffene Fläche rückgebaut werden müsse. Entsprechend duldete es die übrige Begrünung ohne vorhandene Baubewilligung. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begrünung öffentlich-rechtliche Interessen beeinträchtigt. Es ist somit festzuhalten, dass der Baum und die Pflanzenkübel auf dem Vorplatz von GB Nr. Z nicht baubewilligungspflichtig sind. 4.a) Anlass der weiteren umstrittenen Punkte der Verfügung des BJD bildet die Wegrechtsdienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks GB Nr. Z (Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführer) und zu Gunsten der Grundstücke GB Nrn. U und V (im Eigentum der Beschwerdegegner).