Rechte und Pflichten von Wegrechtsdienstbarkeiten sind jedoch privatrechtlicher Natur. Privatrechtliche Einwendungen von Parteien sind gemäss § 9 Abs. 3 KBV auf dem Zivilweg zu bereinigen, d.h. die Beschwerdegegner haben dafür Klage beim zuständigen Zivilrichter zu erheben. Eine Baubewilligungspflicht wird dadurch nicht begründet. Ebenfalls lässt die Tatsache des von den Beschwerdeführern eingereichten Baugesuchs Nr. 1 zur Umgebungsgestaltung keinen Rückschluss auf eine Baubewilligungspflicht der Begrünung zu. Das BJD ordnete im Übrigen gemäss Ziff. 3 der Verfügung an, dass nur die mit der Duldungspflicht betroffene Fläche rückgebaut werden müsse.