Die Beschwerdeführer gestalteten die Rabatten auf dem Vorplatz mit einem Baum, Bodenbepflanzungen und zwei Pflanzenkübeln. Die Pflanzen dienen dabei der Abgrenzung zwischen der unbelasteten und der mit der Wegrechtsdienstbarkeit belasteten Fläche. Der Baum und die Pflanzenkübel sind keine Einfriedigung. Sie sind daher grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtig. Ausnahmsweise unterliegen auch Bäume und Pflanzen einer Baubewilligung, wenn diese öffentlich-rechtliche Interessen beeinträchtigen. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass sie durch die Anpflanzungen in ihrem Wegrecht beeinträchtigt werden. Rechte und Pflichten von Wegrechtsdienstbarkeiten sind jedoch privatrechtlicher Natur.