(...)» Dagegen erhoben A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die BK, das BJD sowie D. und E. (nachfolgend Beschwerdegegner genannt) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3. Ein Baugesuch ist für Pflanzen gemäss § 3 Abs. 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nur in Form von Einfriedigungen vorgesehen. Einzelne Bäume, Sträucher und Pflanzenkübel sind grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführer gestalteten die Rabatten auf dem Vorplatz mit einem Baum, Bodenbepflanzungen und zwei Pflanzenkübeln.