3 tragen die Grundeigentümer A. und B. 5. Die Parteien haben sich am Unterhalt des erweiterten Einfahrtsbereichs im gleichen Ausmass zu beteiligen wie die Dienstbarkeitsberechtigten und (allenfalls) der Grundeigentümer von GB Nr. Z (belastetes Grundstück) am Unterhalt des Weges in den Hinterhof nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. 6. Es wird festgestellt, dass die Ein- und Ausfahrt nach dem Rückbau und der Instandstellung den Voraussetzungen an eine genügende Erschliessung genügt. (...)» Dagegen erhoben A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.