Die Duldungspflicht betrifft die auf dem Plan vom 11. September 2008 vorgesehene Fläche (zwischen dem mit gerader gestrichelter Linie dargestellten Weg und dem rot dargestellten Radius der Schleppkurve). 3. Die Grundeigentümer A. und B. haben alle baulichen Anlagen auf der mit einer Duldungspflicht belegten Fläche rückzubauen und die Fläche mit einem Teerbelag zu versehen. 4. Die Kosten für den Rückbau und die Teerung nach Ziff. 3 tragen die Grundeigentümer A. und B. 5.