U, V und W aus öffentlich-rechtlicher Sicht zusammen mit der Duldungspflicht gemäss Ziff. 2 belegten Fläche eine hinreichende Zu- und Wegfahrt (§ 28 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) darstellen. 2. Gestützt auf § 103 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 PBG wird für eine der Verkehrssicherheit entsprechende Ein- und Ausfahrt zu Lasten GB Nr. Z eine Duldungspflicht verfügt. Die Duldungspflicht betrifft die auf dem Plan vom 11. September 2008 vorgesehene Fläche (zwischen dem mit gerader gestrichelter Linie dargestellten Weg und dem rot dargestellten Radius der Schleppkurve).