«Der Vorplatz ist aufgrund einer absoluten Verkehrsgefährdung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, so dass die Fahrzeuge die Ein- und Ausfahrt ohne Verkehrsgefährdung benützen können.» Die Grundeigentümer A. und B. erhoben gegen diese Verfügung beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Das zuständige Kreisbauamt, die BK sowie die Grundeigentümer D. und E. (GB Nr. U und V) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das BJD wies die Beschwerde ab und verfügte: «1. Es wird festgestellt, dass die bestehenden Wegrechte für die Parzellen GB Nrn. U, V und W aus öffentlich-rechtlicher Sicht zusammen mit der Duldungspflicht gemäss Ziff.