SOG 2010 Nr. 12 § 104 Abs. 2 PBG. Ein öffentliches Notwegrecht greift erheblich in die Eigentumsgarantie ein. Es ist nur zulässig, wenn es im öffentlichen Interesse und die Eigentumsbelastung verhältnismässig ist. Kein öffentliches Interesse am Notwegrecht besteht, wenn der Weg ohne Eigentumsbelastung in eine Richtung befahrbar ist. Sachverhalt: Die Baukommission (BK) der Einwohnergemeinde D. verfügte gegenüber den Grundeigentümern A. und B. (GB Nr. Z): «Der Vorplatz ist aufgrund einer absoluten Verkehrsgefährdung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, so dass die Fahrzeuge die Ein- und Ausfahrt ohne Verkehrsgefährdung benützen können.»