{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-102_2010-03-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3af3417e5ff2570ccb70b83eb4020bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorplatzgestaltung und Ausfahrt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "723a00d48b6684c17796fe21d8d47d8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102\nRegeste:\nVorplatzgestaltung und Ausfahrt\n\n\nDie Duldungspflicht gemäss § 104 Abs. 2 PBG darf einem Grundeigentümer jedoch nur auferlegt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse und die Eigentumsbelastung verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit ist verletzt, wenn Land für die Erschliessungsanlagen nicht mit planerischen Mitteln sichergestellt wird, obwohl dies möglich wäre. Das Recht zur Mitbenützung der Erschliessungsanlagen kann deshalb auf dem Verfügungswege nur durchgesetzt werden, wenn keine öffentlich-rechtliche Lösung der Erschliessung gefunden werden kann. Die für die Erschliessung notwendigen Anlagen sind wenn möglich im Nutzungsplanverfahren zu planen und auszuscheiden (SOG 1997 Nr. 22; BGE 121 I 65).\nWie bereits festgestellt wurde, ist das private Wegrecht keine genügende Erschliessungsstrasse im Sinne des öffentlichen Rechts. Die Durchfahrt steht somit nicht im öffentlichen, sondern nur im privaten Interesse der Anwohner. Natürlich ist die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse ein öffentliches Interesse. Diese kann jedoch auch z.B. mittels Einbiegeverbot von Norden in den privaten Weg erreicht werden. Auch die Ausfahrt nach Norden liegt nicht im öffentlichen Interesse. Den Wegrechtsbegünstigten ist zumutbar, den privaten Weg von Süden ein- und nach Süden auszufahren. Damit fehlt für die Auferlegung einer Duldungspflicht bereits das öffentliche Interesse. Zudem steht die Auferlegung einer Duldungspflicht und der damit einhergehenden erheblichen Einschränkung in das Eigentum der Beschwerdeführer in keinem Verhältnis zur Möglichkeit der Ein- und Ausfahrt von oder nach Norden der Beschwerdegegner. Das private Wegrecht kann ohne Auferlegung einer Duldungspflicht und der Wegverfügung der Rabatten ausgeübt werden. Für die Verkehrssicherheit sind eine Duldungspflicht und die Wegverfügung der Rabatten nicht notwendig.\nDas BJD und die BK haben damit die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer zu Unrecht eingeschränkt. Die Beschwerde erweist sich in den Punkten zur Duldungspflicht als begründet. (...)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2010 (VWBES.2009.102)"}