{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-102_2010-03-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3af3417e5ff2570ccb70b83eb4020bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorplatzgestaltung und Ausfahrt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "723a00d48b6684c17796fe21d8d47d8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102\nRegeste:\nVorplatzgestaltung und Ausfahrt\n\n\nb) Gemäss Neuvermessung vom 17. Oktober 1984 wurde die Dienstbarkeit wie folgt umschrieben: «Das Wegrecht führt von der A.-strasse um das Gebäude Nr. 30 dem schmalen Durchgang entlang auf die berechtigten Grundstücke GB Nrn. U, V und W. Dieses Wegrecht ist im beiliegenden Plan, der diesem Akt als integrierender Bestandteil beigegeben wird, mit roter Farbe eingezeichnet.» Während sich die Beschwerdeführer für den Verlauf und die Breite des Wegrechts auf den integrierenden Plan zur Wegrechtsdienstbarkeit berufen, sehen die Beschwerdegegner als Wegrechtsfläche eine im Zusammenhang mit der Neuvermessung von 1984 angebrachte weisse Markierung als massgebend an.\nArt. 971 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verlangt die Eintragung im Grundbuch als Voraussetzung für den Bestand eines dinglichen Rechts. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht allgemein, sondern nur soweit für die Begründung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist. Dienstbarkeiten, wie die vorliegend zu beurteilende Wegrechtsdienstbarkeit, sind zur Gültigkeit im Grundbuch einzutragen. Gemäss Art. 937 Abs. 1 ZGB gilt die Vermutung, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte für den jeweils Eingetragenen begründet sind und gelten. Daraus folgt, dass im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten keine dinglichen Wirkungen entfalten. Dies gilt selbstverständlich auch für jede Änderung einer Dienstbarkeit.\nDie Beschwerdegegner machen geltend, dass die Wegrechtsfläche auf dem Vorplatz von GB Nr. Z breiter vereinbart wurde, als auf dem integrierten Plan eingezeichnet. Dies habe man anlässlich der Neu-vermessung 1984 vorgenommen und den Wegrechtsverlauf mit einer weissen Linie markiert. Im Grundbuch wird für den Verlauf auf den integrierenden Plan verwiesen und nicht auf eine vor Ort angebrachte Linie. Vorbehältlich einer anderweitigen Schlussfolgerung durch den Zivilrichter ist vorliegend davon auszugehen, dass das private Wegrecht dem integrierten Plan zur Wegrechtsdienstbarkeit gemäss Plan zum Grundbuchbeleg entspricht und nicht der weissen Markierung. (...)\n5. Eine hinreichende Zufahrt hat sich nach «den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten (...), die sie erschliessen soll». Das heisst, «sie muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste wie Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr) gewährleisten» (vgl. Vera Marantelli-Sonanini: Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 46 f.). Kein Kriterium der hinreichenden Zufahrt ist die öffentliche Erschliessung. Eine hinreichende Zufahrt kann auch von Privaten erstellt werden. Dabei sind gemäss §§ 103 ff. PBG die Weisungen der Baubehörden einzuhalten (vgl. SOG 2000 Nr. 19). Das Verwaltungsgericht erklärte in einem grundsätzlichen Entscheid eine privatrechtlich gesicherte Zufahrt von 3 m Breite für ca. 15 Parkplätze als genügende Erschliessung (SOG 2000 Nr. 19).\nBereits im Urteil vom 5. Juni 2007 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das private Wegrecht an seiner engsten Stelle keine 3 m breit sei und für eine privatrechtliche Zufahrt nicht ausreiche. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil (BGE 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008), dass diese Schlussfolgerung nicht willkürlich sei. Es liegen keine Gründe vor, vorliegend von dieser Feststellung abzuweichen. Für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie Krankenwagen oder Feuerwehr ist eine Durchfahrt nicht möglich. Es ist somit festzuhalten, dass das private Wegrecht keine privatrechtlich gesicherte Zufahrt und damit keine genügende Erschliessungsstrasse ist. (...)\n6. Auch wenn das private Wegrecht keine genügende Erschliessungsstrasse ist, darf diese zur privaten Durchfahrt genutzt werden, wenn dies die Verkehrssicherheit gestattet. (...)\n7.a) Um die Einfahrt von Norden in den Privatweg so verkehrssicher als möglich zu gestalten, verfügte die BK die Rabatten auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer weg. Das BJD auferlegte den Beschwerdeführern als Grundeigentümer zur Sicherstellung der freizuhaltenden Wendekreisfläche sogar eine Duldungspflicht im Sinne von § 104 PBG.\nEs ist unbestritten, dass die Fläche der Wegrechtsdienstbarkeit für die Durchfahrt frei zu halten ist. Der Vergleich zwischen der freizuhaltenden Wegrechtsfläche und dem Plan des Vorplatzes zeigt, dass die Rabatten entlang des Wegrechts verlaufen. Damit verstossen die von den Beschwerdeführern auf dem Vorplatz erstellten Rabatten nicht gegen das vorfrageweise festgestellte, private Wegrecht. Dass die Rabatten nicht gemäss Plan erstellt wurden, wurde nicht vorgebracht. Die Rabatten wurden somit nicht rechtswidrig erstellt. Eine Beseitigung gestützt auf § 151 PBG ist somit nicht möglich.\nb) Es ist zu prüfen, ob vorliegend ein anderer Grund zur Beseitigung der Rabatten besteht. Die Wegverfügung der erstellten Rabatten stellt eine Einschränkung in das Grundrecht der Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer dar. Einschränkungen in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV möglich. Sie bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.\n§ 104 Abs. 2 PBG regelt unter dem Randtitel «Mitbenutzung und Duldung» die öffentlich-rechtliche Pflicht der Grundeigentümer zur Kooperation bei der privaten Erschliessung von Bauparzellen. Damit verankert § 104 Abs. 2 PBG den öffentlichen Notweg, also die Pflicht der Grundeigentümer, die einem Dritten dienende und von diesem zu erstellende private Erschliessungsanlage auf ihren Grundstücken zu dulden. Für die Auferlegung von Duldungspflichten bei zu erstellenden Erschliessungsanlagen oder auch zu sichernden Erschliessungsanlagen ist somit eine gesetzliche Grundlage im PBG verankert."}