{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-102_2010-03-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3af3417e5ff2570ccb70b83eb4020bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorplatzgestaltung und Ausfahrt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "723a00d48b6684c17796fe21d8d47d8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2010 VWBES.2009.102\nRegeste:\nVorplatzgestaltung und Ausfahrt\n\nSOG 2010 Nr. 12\n§ 104 Abs. 2 PBG. Ein öffentliches Notwegrecht greift erheblich in die Eigentumsgarantie ein. Es ist nur zulässig, wenn es im öffentlichen Interesse und die Eigentumsbelastung verhältnismässig ist. Kein öffentliches Interesse am Notwegrecht besteht, wenn der Weg ohne Eigentumsbelastung in eine Richtung befahrbar ist.\nSachverhalt:\nDie Baukommission (BK) der Einwohnergemeinde D. verfügte gegenüber den Grundeigentümern A. und B. (GB Nr. Z): «Der Vorplatz ist aufgrund einer absoluten Verkehrsgefährdung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, so dass die Fahrzeuge die Ein- und Ausfahrt ohne Verkehrsgefährdung benützen können.» Die Grundeigentümer A. und B. erhoben gegen diese Verfügung beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Das zuständige Kreisbauamt, die BK sowie die Grundeigentümer D. und E. (GB Nr. U und V) beantragten die Abweisung der Beschwerde.\nDas BJD wies die Beschwerde ab und verfügte:\n«1. Es wird festgestellt, dass die bestehenden Wegrechte für die Parzellen GB Nrn. U, V und W aus öffentlich-rechtlicher Sicht zusammen mit der Duldungspflicht gemäss Ziff. 2 belegten Fläche eine hinreichende Zu- und Wegfahrt (§ 28 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) darstellen.\n2. Gestützt auf § 103 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 PBG wird für eine der Verkehrssicherheit entsprechende Ein- und Ausfahrt zu Lasten GB Nr. Z eine Duldungspflicht verfügt. Die Duldungspflicht betrifft die auf dem Plan vom 11. September 2008 vorgesehene Fläche (zwischen dem mit gerader gestrichelter Linie dargestellten Weg und dem rot dargestellten Radius der Schleppkurve).\n3. Die Grundeigentümer A. und B. haben alle baulichen Anlagen auf der mit einer Duldungspflicht belegten Fläche rückzubauen und die Fläche mit einem Teerbelag zu versehen.\n4. Die Kosten für den Rückbau und die Teerung nach Ziff. 3 tragen die Grundeigentümer A. und B.\n5. Die Parteien haben sich am Unterhalt des erweiterten Einfahrtsbereichs im gleichen Ausmass zu beteiligen wie die Dienstbarkeitsberechtigten und (allenfalls) der Grundeigentümer von GB Nr. Z (belastetes Grundstück) am Unterhalt des Weges in den Hinterhof nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.\n6. Es wird festgestellt, dass die Ein- und Ausfahrt nach dem Rückbau und der Instandstellung den Voraussetzungen an eine genügende Erschliessung genügt. (...)»\nDagegen erhoben A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die BK, das BJD sowie D. und E. (nachfolgend Beschwerdegegner genannt) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n3. Ein Baugesuch ist für Pflanzen gemäss § 3 Abs. 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nur in Form von Einfriedigungen vorgesehen. Einzelne Bäume, Sträucher und Pflanzenkübel sind grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig.\nDie Beschwerdeführer gestalteten die Rabatten auf dem Vorplatz mit einem Baum, Bodenbepflanzungen und zwei Pflanzenkübeln. Die Pflanzen dienen dabei der Abgrenzung zwischen der unbelasteten und der mit der Wegrechtsdienstbarkeit belasteten Fläche. Der Baum und die Pflanzenkübel sind keine Einfriedigung. Sie sind daher grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtig. Ausnahmsweise unterliegen auch Bäume und Pflanzen einer Baubewilligung, wenn diese öffentlich-rechtliche Interessen beeinträchtigen. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass sie durch die Anpflanzungen in ihrem Wegrecht beeinträchtigt werden. Rechte und Pflichten von Wegrechtsdienstbarkeiten sind jedoch privatrechtlicher Natur. Privatrechtliche Einwendungen von Parteien sind gemäss § 9 Abs. 3 KBV auf dem Zivilweg zu bereinigen, d.h. die Beschwerdegegner haben dafür Klage beim zuständigen Zivilrichter zu erheben. Eine Baubewilligungspflicht wird dadurch nicht begründet. Ebenfalls lässt die Tatsache des von den Beschwerdeführern eingereichten Baugesuchs Nr. 1 zur Umgebungsgestaltung keinen Rückschluss auf eine Baubewilligungspflicht der Begrünung zu. Das BJD ordnete im Übrigen gemäss Ziff. 3 der Verfügung an, dass nur die mit der Duldungspflicht betroffene Fläche rückgebaut werden müsse. Entsprechend duldete es die übrige Begrünung ohne vorhandene Baubewilligung. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begrünung öffentlich-rechtliche Interessen beeinträchtigt. Es ist somit festzuhalten, dass der Baum und die Pflanzenkübel auf dem Vorplatz von GB Nr. Z nicht baubewilligungspflichtig sind.\n4.a) Anlass der weiteren umstrittenen Punkte der Verfügung des BJD bildet die Wegrechtsdienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks GB Nr. Z (Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführer) und zu Gunsten der Grundstücke GB Nrn. U und V (im Eigentum der Beschwerdegegner). Für die Beurteilung sind Feststellungen über den Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit notwendig. Gemäss § 9 Abs. 3 KBV entscheiden Baubehörden über Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu weisen. § 9 Abs. 3 Satz 2 KBV bezieht sich jedoch nicht auf Vorfragen; nach allgemeiner schweizerischer Auffassung dürfen die Verwaltungsbehörden über Vorfragen aus einem andern Rechtsgebiet selbst entscheiden (vgl. SOG 1980 Nr. 25). Der Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit sind vorliegend vom Verwaltungsgericht vorfrageweise zu entscheiden. Diese Feststellungen gelten unter dem Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch den zuständigen Zivilrichter oder einer neuen Vereinbarung unter den Parteien."}