Sie waren am Augenschein auch bereit, eine moderate Entschädigung zu entrichten. Mit Blick auf die Praxis bei so genannten Streifenenteignungen, Enteignungen von Vorgartenland, ist festzuhalten, dass es sich um klar minderwertige Flächenabschnitte handelt. Es kann nur eine Impropriationsentschädigung angemessen sein, die deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts liegt. Es kann auch nicht angehen, dass eine Gemeinde viel zu viel Land enteignet und dann, bei der Jahre später erfolgenden Rückübertragung, einen satten Gewinn realisiert.