Die Beschwerdeführer gewinnen ein paar Quadratmeter realisierbare Bruttogeschossfläche, da das zuzueignende Land – wie sich dem Zonenplan am Augenschein entnehmen liess – der Wohnzone zugewiesen ist. Die Überbaubarkeit der Parzelle wird aber in keiner Weise verbessert. Das Land, das den Beschwerdeführern zugeeignet werden soll, ist unförmig, liegt grösstenteils vor der Strassenbaulinie oder aber im Bachabstand. Es ist für die Beschwerdeführer aber subjektiv auch nicht völlig wertlos. Sie waren am Augenschein auch bereit, eine moderate Entschädigung zu entrichten.