Dem Umstand, dass – jedenfalls geringfügige – Änderungen der Parzellenflächen ungewollt sind und im Interesse eines zweckmässigen Resultats unfreiwillig erduldet werden müssen, wird in der Praxis mit einem Abschlag Rechnung getragen (BEZ 2007, S. 45). Man könnte auch argumentieren, das Land sei für die Gemeinde nicht bloss nutzlos, sondern auch unverkäuflich und damit wertlos, sonst müsste sie ja nicht zur Impropriation schreiten. Die Beschwerdeführer gewinnen ein paar Quadratmeter realisierbare Bruttogeschossfläche, da das zuzueignende Land – wie sich dem Zonenplan am Augenschein entnehmen liess – der Wohnzone zugewiesen ist.