Die an der Verhandlung geäusserten Preisvorstellungen (Fr. 200.00 bis 300.00) sind unzumutbar. Der nach der statistischen Methode ermittelte Verkehrswert bildet alleroberste Richtschnur. Der Verkehrswert kann nur ganz ausnahmsweise erreicht werden (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, S. 215). Dem Umstand, dass – jedenfalls geringfügige – Änderungen der Parzellenflächen ungewollt sind und im Interesse eines zweckmässigen Resultats unfreiwillig erduldet werden müssen, wird in der Praxis mit einem Abschlag Rechnung getragen (BEZ 2007, S. 45).