Der Bürger, dem ein Landstück zwangsweise zugeeignet werden soll, müsste sich an mindestens zwei Verfahren beteiligen, ohne dazu den geringsten Anlass gegeben zu haben. Vor allem aber ist die Zumutbarkeit von Gesetzes wegen bereits bei der Schaffung des Impropriationstitels zu prüfen. Ein Erfordernis, das beim Gegenstück, bei der Enteignung, entfällt. Ohne Preisvorstellung lässt sich nicht entscheiden, ob die Beschwerdeführer (individuell konkret) übermässig belastet würden. Der Regierungsrat hätte sich somit auch zur Impropriationsentschädigung äussern müssen. 5. Die an der Verhandlung geäusserten Preisvorstellungen (Fr. 200.00 bis 300.00) sind unzumutbar.