Die Zuständigkeit der Schätzungskommission hat aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. auch § 59 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Der Kantonsrat hat sich grossmehrheitlich für die (alleinige) Zuständigkeit des Regierungsrates entschieden. Dies ist zum Beispiel im Kanton Aargau anders (AGVE 2006, S. 333 ff.) Ein zweistufiges Verfahren wäre mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Es ist nicht prozessökonomisch. Der Bürger, dem ein Landstück zwangsweise zugeeignet werden soll, müsste sich an mindestens zwei Verfahren beteiligen, ohne dazu den geringsten Anlass gegeben zu haben.