Das Parlament hat sich für die Zuständigkeit des Regierungsrates entschieden, obschon auch die Auffassung vertreten wurde, die Schätzungskommission sei wohl das geeignetere Organ, zumal vorgängig ein Augenschein zu nehmen sei. Aus dem Votum von Dr. Franz Josef Jeger könnte man folgern, die Regierung schaffe (wie bei der Enteignung) den Titel, die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht würden sich hernach um das Finanzielle kümmern (KRV 1952, S. 527 ff.). Die Zuständigkeit der Schätzungskommission hat aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. auch § 59 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).