Die Beschwerdeführer werden durch das Verbot der übermässigen Belastung hinreichend geschützt. 4. Die Zueignung als zwangsweises Zuschlagen von Rechten gegen Bezahlung steht unter der dreifachen kumulativen Voraussetzung, dass es sich um Restgrundstücke, für den Enteignungszweck nicht mehr benötigte Flächen handelt, durch die Bezahlung beim Zugeeigneten keine übermässige Belastung entsteht und eine selbständige Verwertung der Restfläche unmöglich ist. Das erste und das dritte Erfordernis sind erfüllt, wie der Augenschein ergeben hat. 5. Die Bestimmung des Preises ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand dieses Verfahrens.