Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus den Materialien ergibt sich, dass die Impropriation namentlich für Güterzusammenlegungen eingeführt wurde. Dass dort ein Landabtausch entgeltlich erfolgt, versteht sich von selbst. Auch aus dem Umstand, dass die Impropriation das Gegenteil einer Expropriation ist, lässt sich ohne weiteres auf Entgeltlichkeit schliessen. Wäre die Zueignung als unentgeltlich konzipiert worden, hätte wohl auch kein Verbot einer übermässigen Belastung aufgestellt werden müssen. § 234 EG ZGB ist somit als gesetzliche Grundlage genügend. Die Beschwerdeführer werden durch das Verbot der übermässigen Belastung hinreichend geschützt.