Das demokratische Gesetzgebungsverfahren soll ja gewährleisten, dass alle Vor- und Nachteile von Eigentumsbeschränkungen oder Eigentumskonkretisierungen offengelegt und einer rationalen Entscheidung zugeführt werden (Bernhard Eherenzeller et al.: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Rz 38 zu Art. 26 BV). Erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage sind jedoch nur dann zu stellen, wenn der Grundrechtseingriff als schwer qualifiziert wird (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 606). Dies ist vorliegend nicht der Fall.