Es wird kein Land enteignet, im Gegenteil. Selbst wenn die Beschwerdeführer den vollen Preis bezahlen müssten, erhielten sie mit dem Land den realen Gegenwert dafür. Wirtschaftlich werden flüssige Mittel zwangsweise in ein Grundstück investiert. Die Beschwerdeführer rügen, der Rechtssatz sei nicht hinreichend bestimmt, weil ein expliziter Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Impropriation fehle. Das demokratische Gesetzgebungsverfahren soll ja gewährleisten, dass alle Vor- und Nachteile von Eigentumsbeschränkungen oder Eigentumskonkretisierungen offengelegt und einer rationalen Entscheidung zugeführt werden (Bernhard Eherenzeller et al.: