Von einem schweren Eingriff ist auszugehen, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote und Gebote der bisherige oder künftig mögliche Gebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 109 Ia 190). Das Bundesgericht erachtet zum Beispiel eine Nutzungseinbusse von rund einem Drittel noch als leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie (ZBl 1997, S. 368). Die Zueignung von 85 m2 zu 11 a Land ist deshalb ebenfalls als leicht einzustufen. Man könnte sich gar fragen, ob die Zueignung überhaupt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstellt. Es wird kein Land enteignet, im Gegenteil.