Es werde in der Praxis wohl um vereinzelte Parzellen und kleinere Abschnitte gehen, die nach Vollendung eines Werkes, namentlich einer Güterzusammenlegung, übrig bleiben, für sich allein nicht verwertbar seien und weder dem Werkbesitzer noch dem früheren Grundeigentümer als Enteignetem zu dienen vermögen, wohl aber dem Eigentümer des einen oder anderen anstossenden Grundstücks, dem sie dann zwangsweise sollen zugeteilt werden können, jedoch nur, sofern er dadurch nicht übermässig belastet werde. Um den ausserordentlichen und bloss ausnahmsweisen Charakter der Impropriation besonders zu markieren, habe man bestimmt, dass der Regierungsrat dafür zuständig sei (KRV 1952, S. 502). 3. Art.