§ 234 EG ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1) lautet: „Verbleiben nach Ausführung eines mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes dem Enteigner Landabschnitte, die für sich allein nicht verwertbar sind, so können die Eigentümer der anstossenden Grundstücke durch Beschluss des Regierungsrates verpflichtet werden, diese Parzellen zu übernehmen, sofern sie dadurch nicht unangemessen belastet werden.“ In den Verhandlungen des Kantonsrats lässt sich nachschlagen, dass die Impropriation 1952 als Neuheit eingeführt wurde. Man habe dafür einen Ausdruck in deutscher Sprache gesucht.