Der Kommentar Heinz Hess/Heinrich Weibel (Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 18 EntG) begnügt sich damit, festzuhalten, dem Bundesrecht sei die in kantonalen Rechten vorkommende Impropriation fremd, die es erlaube, in einem der Enteignung nachgebildeten Verfahren, Grundeigentümern die zufolge eines Werkes entstandenen, anders nicht verwertbaren Parzellenabschnitte zwangsweise zuzuschlagen. § 234