Aus den Erwägungen: 2. Die Impropriation ist das Gegenstück zur formellen Enteignung. Es kann sich die Notwendigkeit ergeben, einen Grundeigentümer zu verpflichten, eine Restparzelle zu Eigentum zu übernehmen. Es sind kaum publizierte Gerichtsentscheide vorhanden. Das Institut wird auch in der Lehre kaum beachtet. Der Kommentar Heinz Hess/Heinrich Weibel (Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art.