GB D. Nrn. 90078 und 267 gemäss erwähntem Landerwerbsplan zu einem gleichzeitig festzusetzenden Preis zu übernehmen. Der Regierungsrat entsprach dem Gesuch: Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, den Landstreifen zwischen der Schluchtbachstrasse und GB D. Nr. 257 gemäss Landerwerbsplan, gegen angemessene und mangels Einigung durch die Kantonale Schätzungskommission festzulegende Vergütung, zu Eigentum zu übernehmen. Die genaue Ermittlung der Flächen durch den Geometer bleibe vorbehalten. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Grundeigentümer dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Die Impropriation ist das Gegenstück zur formellen Enteignung.