{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-72_2008-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101404&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aef960deb45152a3bc7c601d96649989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Impropriation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:04", "Checksum": "f5fba1485af9a0f8a6989ac260a552d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72\nRegeste:\nImpropriation\n\n\n5. Die an der Verhandlung geäusserten Preisvorstellungen (Fr. 200.00 bis 300.00) sind unzumutbar. Der nach der statistischen Methode ermittelte Verkehrswert bildet alleroberste Richtschnur. Der Verkehrswert kann nur ganz ausnahmsweise erreicht werden (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, S. 215). Dem Umstand, dass – jedenfalls geringfügige – Änderungen der Parzellenflächen ungewollt sind und im Interesse eines zweckmässigen Resultats unfreiwillig erduldet werden müssen, wird in der Praxis mit einem Abschlag Rechnung getragen (BEZ 2007, S. 45). Man könnte auch argumentieren, das Land sei für die Gemeinde nicht bloss nutzlos, sondern auch unverkäuflich und damit wertlos, sonst müsste sie ja nicht zur Impropriation schreiten. Die Beschwerdeführer gewinnen ein paar Quadratmeter realisierbare Bruttogeschossfläche, da das zuzueignende Land – wie sich dem Zonenplan am Augenschein entnehmen liess – der Wohnzone zugewiesen ist. Die Überbaubarkeit der Parzelle wird aber in keiner Weise verbessert. Das Land, das den Beschwerdeführern zugeeignet werden soll, ist unförmig, liegt grösstenteils vor der Strassenbaulinie oder aber im Bachabstand. Es ist für die Beschwerdeführer aber subjektiv auch nicht völlig wertlos. Sie waren am Augenschein auch bereit, eine moderate Entschädigung zu entrichten. Mit Blick auf die Praxis bei so genannten Streifenenteignungen, Enteignungen von Vorgartenland, ist festzuhalten, dass es sich um klar minderwertige Flächenabschnitte handelt. Es kann nur eine Impropriationsentschädigung angemessen sein, die deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts liegt.\nEs kann auch nicht angehen, dass eine Gemeinde viel zu viel Land enteignet und dann, bei der Jahre später erfolgenden Rückübertragung, einen satten Gewinn realisiert. Es erwies sich als viel zu aufwändig, den von der Gemeinde damals bezahlten Preis durch das Grundbuchamt ermitteln zu lassen, wurde doch damals das Grundbuch noch in Form von ledern gebundenen Folianten geführt. Nach der alten Praxis von so genannten „Strassenkäufen“ dürfte die Gemeinde damals aber kaum mehr als vielleicht Fr. 50.00 pro Quadratmeter bezahlt haben. (...)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 2008 (VWBES.2008.72)"}