{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-72_2008-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101404&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aef960deb45152a3bc7c601d96649989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Impropriation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:04", "Checksum": "f5fba1485af9a0f8a6989ac260a552d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72\nRegeste:\nImpropriation\n\n\nVon einem schweren Eingriff ist auszugehen, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote und Gebote der bisherige oder künftig mögliche Gebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 109 Ia 190). Das Bundesgericht erachtet zum Beispiel eine Nutzungseinbusse von rund einem Drittel noch als leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie (ZBl 1997, S. 368). Die Zueignung von 85 m2 zu 11 a Land ist deshalb ebenfalls als leicht einzustufen. Man könnte sich gar fragen, ob die Zueignung überhaupt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstellt. Es wird kein Land enteignet, im Gegenteil. Selbst wenn die Beschwerdeführer den vollen Preis bezahlen müssten, erhielten sie mit dem Land den realen Gegenwert dafür. Wirtschaftlich werden flüssige Mittel zwangsweise in ein Grundstück investiert.\nDie Beschwerdeführer rügen, der Rechtssatz sei nicht hinreichend bestimmt, weil ein expliziter Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Impropriation fehle. Das demokratische Gesetzgebungsverfahren soll ja gewährleisten, dass alle Vor- und Nachteile von Eigentumsbeschränkungen oder Eigentumskonkretisierungen offengelegt und einer rationalen Entscheidung zugeführt werden (Bernhard Eherenzeller et al.: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Rz 38 zu Art. 26 BV). Erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage sind jedoch nur dann zu stellen, wenn der Grundrechtseingriff als schwer qualifiziert wird (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 606). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus den Materialien ergibt sich, dass die Impropriation namentlich für Güterzusammenlegungen eingeführt wurde. Dass dort ein Landabtausch entgeltlich erfolgt, versteht sich von selbst. Auch aus dem Umstand, dass die Impropriation das Gegenteil einer Expropriation ist, lässt sich ohne weiteres auf Entgeltlichkeit schliessen. Wäre die Zueignung als unentgeltlich konzipiert worden, hätte wohl auch kein Verbot einer übermässigen Belastung aufgestellt werden müssen. § 234 EG ZGB ist somit als gesetzliche Grundlage genügend. Die Beschwerdeführer werden durch das Verbot der übermässigen Belastung hinreichend geschützt.\n4. Die Zueignung als zwangsweises Zuschlagen von Rechten gegen Bezahlung steht unter der dreifachen kumulativen Voraussetzung, dass\nes sich um Restgrundstücke, für den Enteignungszweck nicht mehr benötigte Flächen handelt,\ndurch die Bezahlung beim Zugeeigneten keine übermässige Belastung entsteht und\neine selbständige Verwertung der Restfläche unmöglich ist.\nDas erste und das dritte Erfordernis sind erfüllt, wie der Augenschein ergeben hat.\n5. Die Bestimmung des Preises ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Kantonsrat entbrannte seinerzeit eine Diskussion darüber, ob die Schätzungskommission oder der Regierungsrat für die Impropriation zuständig sein sollte. Das Parlament hat sich für die Zuständigkeit des Regierungsrates entschieden, obschon auch die Auffassung vertreten wurde, die Schätzungskommission sei wohl das geeignetere Organ, zumal vorgängig ein Augenschein zu nehmen sei. Aus dem Votum von Dr. Franz Josef Jeger könnte man folgern, die Regierung schaffe (wie bei der Enteignung) den Titel, die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht würden sich hernach um das Finanzielle kümmern (KRV 1952, S. 527 ff.). Die Zuständigkeit der Schätzungskommission hat aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. auch § 59 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Der Kantonsrat hat sich grossmehrheitlich für die (alleinige) Zuständigkeit des Regierungsrates entschieden. Dies ist zum Beispiel im Kanton Aargau anders (AGVE 2006, S. 333 ff.)\nEin zweistufiges Verfahren wäre mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Es ist nicht prozessökonomisch. Der Bürger, dem ein Landstück zwangsweise zugeeignet werden soll, müsste sich an mindestens zwei Verfahren beteiligen, ohne dazu den geringsten Anlass gegeben zu haben. Vor allem aber ist die Zumutbarkeit von Gesetzes wegen bereits bei der Schaffung des Impropriationstitels zu prüfen. Ein Erfordernis, das beim Gegenstück, bei der Enteignung, entfällt. Ohne Preisvorstellung lässt sich nicht entscheiden, ob die Beschwerdeführer (individuell konkret) übermässig belastet würden. Der Regierungsrat hätte sich somit auch zur Impropriationsentschädigung äussern müssen."}