{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-72_2008-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101404&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aef960deb45152a3bc7c601d96649989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Impropriation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:04", "Checksum": "f5fba1485af9a0f8a6989ac260a552d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2008 VWBES.2008.72\nRegeste:\nImpropriation\n\nSOG 2008 Nr. 26\n§ 234 EG ZGB. Impropriation. Gesetzliche Grundlage. Zuständig ist erstinstanzlich der Regierungsrat. Er schafft nicht nur den Impropriationstitel, sondern legt auch die allenfalls geschuldete Entschädigung fest. Der nach der statistischen Methode ermittelte Verkehrswert ist alleroberste Richtschnur.\nSachverhalt:\nNach dem 1973 vom Regierungsrat genehmigten Bebauungsplan war im Bereich der heutigen Schluchtbachstrasse in D. vorgesehen, eine Strasse mit Trottoir von rund 8 m Breite zu bauen. Die Gemeinde erwarb damals Land ab den angrenzenden Grundstücken, unter anderem auch ab Grundbuch (GB) D. Nr. 43, im Gebiet des Grundstücks GB Nr. 257, das C. gehört und in der Wohnzone W3 liegt. Mit RRB Nr. 689/2000 wurden der Bauzonenplan und der Strassen- und Strassenklassifizierungsplan genehmigt. Die Schluchtbachstrasse ist eine Erschliessungsstrasse. Im Erschliessungsplan (RRB Nr. 1742/2002) wird die Strassenbreite auf der ganzen Länge (auch entlang von GB Nr. 257) mit 5,50 m angegeben. Ein Teil der Strassenparzelle GB Nr. 90078 wird nicht für die Strassenerschliessung benötigt.\nIm September 2006 beschloss der Gemeinderat von D. die Erschliessung Schluchtbachstrasse Ost, 2. Etappe (ab GB Nr. 257 ostwärts) und genehmigte das entsprechende Vorprojekt. Der Plan sah neben dem Landerwerb auch die Abtretung des für die Strasse nicht benötigten Landstreifens nördlich der Schluchtbachstrasse an die Eigentümer von GB Nr. 257 vor. Zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer von GB Nr. 257 konnte keine Einigung erzielt werden. Die Baukommission D. liess daher einen neuen Landerwerbsplan ausarbeiten und genehmigte diesen im April 2007. Es ist folgende Flächenbereinigung vorgesehen: Eine Baulandfläche von 80 m2 wird GB Nr. 257 für Fr. 250.00 pro m2 zugeschlagen. Eine Fläche von 5 m2 in der angrenzenden Uferschutzzone wird demselben Grundstück für Fr. 5.00 pro m2 zugeschlagen. Von der gesamten Fläche, die GB Nr. 257 zugeschlagen werden soll, liegt ein kleines Dreieck (8 m2) auf dem mit Entschädigungsvertrag durch die Gemeinde übernommenen Teil des Grundstückes GB Nr. 267. Gemäss dem neuen Landerwerbsplan ergibt sich im Osten von GB Nr. 257 ein gerader Grenzverlauf senkrecht zur Strasse.\nIm August 2007 stellte die Einwohnergemeinde D. (Gesuchstellerin) ein Impropriationsgesuch auf der Grundlage des Landerwerbsplans vom 16. April 2007. Sie beantragte, der Eigentümer von GB D. Nr. 257 sei zu verpflichten, 85 m2 ab GB D. Nrn. 90078 und 267 gemäss erwähntem Landerwerbsplan zu einem gleichzeitig festzusetzenden Preis zu übernehmen. Der Regierungsrat entsprach dem Gesuch: Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, den Landstreifen zwischen der Schluchtbachstrasse und GB D. Nr. 257 gemäss Landerwerbsplan, gegen angemessene und mangels Einigung durch die Kantonale Schätzungskommission festzulegende Vergütung, zu Eigentum zu übernehmen. Die genaue Ermittlung der Flächen durch den Geometer bleibe vorbehalten. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Grundeigentümer dagegen erhobene Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Impropriation ist das Gegenstück zur formellen Enteignung. Es kann sich die Notwendigkeit ergeben, einen Grundeigentümer zu verpflichten, eine Restparzelle zu Eigentum zu übernehmen. Es sind kaum publizierte Gerichtsentscheide vorhanden. Das Institut wird auch in der Lehre kaum beachtet. Der Kommentar Heinz Hess/Heinrich Weibel (Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 18 EntG) begnügt sich damit, festzuhalten, dem Bundesrecht sei die in kantonalen Rechten vorkommende Impropriation fremd, die es erlaube, in einem der Enteignung nachgebildeten Verfahren, Grundeigentümern die zufolge eines Werkes entstandenen, anders nicht verwertbaren Parzellenabschnitte zwangsweise zuzuschlagen.\n§ 234 EG ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1) lautet: „Verbleiben nach Ausführung eines mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes dem Enteigner Landabschnitte, die für sich allein nicht verwertbar sind, so können die Eigentümer der anstossenden Grundstücke durch Beschluss des Regierungsrates verpflichtet werden, diese Parzellen zu übernehmen, sofern sie dadurch nicht unangemessen belastet werden.“\nIn den Verhandlungen des Kantonsrats lässt sich nachschlagen, dass die Impropriation 1952 als Neuheit eingeführt wurde. Man habe dafür einen Ausdruck in deutscher Sprache gesucht. Die Ausdrücke „Zuweisung“ oder „Zueignung“ wurden nicht als völlig klar und treffsicher erachtet. Es werde in der Praxis wohl um vereinzelte Parzellen und kleinere Abschnitte gehen, die nach Vollendung eines Werkes, namentlich einer Güterzusammenlegung, übrig bleiben, für sich allein nicht verwertbar seien und weder dem Werkbesitzer noch dem früheren Grundeigentümer als Enteignetem zu dienen vermögen, wohl aber dem Eigentümer des einen oder anderen anstossenden Grundstücks, dem sie dann zwangsweise sollen zugeteilt werden können, jedoch nur, sofern er dadurch nicht übermässig belastet werde. Um den ausserordentlichen und bloss ausnahmsweisen Charakter der Impropriation besonders zu markieren, habe man bestimmt, dass der Regierungsrat dafür zuständig sei (KRV 1952, S. 502).\n3. Art. 26 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) gewährleistet das Eigentum. Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Das EG ZGB ist ein Gesetz im formellen Sinn."}