Es ist aber nicht einsehbar, weshalb ihre Tätigkeit nicht unter den Bereich der Autonomie der Gemeinde fallen kann. Soweit sie kommunales Recht angewendet hat, unterstehen ihre Entscheide dem Schutz der Gemeindeautonomie. Auf die Beschwerde der Gemeinde ist deshalb einzutreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 2008 (VWBES.2008.55)