Die Baukommission der Stadt war vorliegend zwar Baubehörde (§ 2 BZR). Für Änderungen von Bauten, die nicht als Einzelobjekte, sondern bloss als Teile der Altstadt unter Schutz der kantonalen Altertümerverordnung stehen, war vor Erteilung der Baubewilligung die Bewilligung der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen einzuholen (§ 3 BZR). Der städtischen Altstadtkommission stehen die Kompetenzen der „besonderen Fachkommission“ der Gemeinde laut kantonaler Kulturdenkmäler-Verordnung zu. Es handelt sich um eine kommunale Kommission. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb ihre Tätigkeit nicht unter den Bereich der Autonomie der Gemeinde fallen kann.