Es gehe um die Erhaltung der historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt als ein von der Altertümerverordnung geschütztes historisches Kulturdenkmal. Hier müssten die besonderen Anliegen der Altertümerverordnung zum Tragen kommen und hier müssten die Organe des Altertümerschutzes vor der Erledigung des Baubewilligungsverfahrens entscheiden können (GER 1982 Nr. 31). Die Baukommission der Stadt war vorliegend zwar Baubehörde (§ 2 BZR).