Der Kanton hat der Gemeinde bei der Anwendung ihrer Zonenvorschriften eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einzuräumen. Im Bereich der Ortsplanung, insbesondere in Fragen der Zonenkonformität einer Baute, ist die Gemeinde traditionellerweise autonom. In einer regierungsrätlichen Verordnung kann ihre Autonomie bei der Anwendung ihrer Altstadtvorschriften nicht beschränkt werden. § 17 der Kulturdenkmäler-Verordnung legt fest, dass vor Erteilung der Baubewilligung für vom Kanton geschützte historische Kulturdenkmäler und deren Umgebung der zuständigen kantonalen Fachstelle alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen sind.