Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und technische Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der Altstadt aus gesehen nicht stören und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. Vorliegend geht es also um die Rechtsanwendung in einem Gebiet, welches das kantonale Recht nicht geordnet, sondern der Gemeinde zur Regelung überlassen hat. Es gibt keine kantonalen Schutzvorschriften für die Altstadt von Solothurn. Der Kanton hat der Gemeinde bei der Anwendung ihrer Zonenvorschriften eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einzuräumen.