Das Reklamewesen richtet sich nach den im Anhang aufgeführten Reklamevorschriften für die Altstadtzone. Der Abbruch von Bauten und Bauteilen kann bewilligt werden, wenn diese baufällig sind und nicht mehr mit vertretbarem technischem und finanziellem Aufwand erneuert werden können oder wenn der Abbruch städtebauliche Vorteile bietet. Der Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann, es sei denn, die Nichtüberbauung liege im öffentlichen Interesse. Bei Um- und Neubauten sind Brandmauern in ihrer Lage zu erhalten oder wieder herzustellen.