Gemäss § 119 PBG treffen der Kanton und die Gemeinden Massnahmen zum Schutz der Ortsbilder. Dieser Auftrag wird in der Kulturdenkmäler-Verordnung wiederholt. Die Gemeinden sind zum Erlass von Schutzzonen in diesem Bereich auch gemäss § 36 PBG verpflichtet. Die Stadt Solothurn ist dem Auftrag im Bau- und Zonenreglement (§§ 27 ff.) und im Zonenplan mit den Mitteln der Raumplanung nachgekommen und hat umfassende Schutzvorschriften für die Altstadt erlassen. In der Altstadtzone sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.