Für den Vollzug sind gemäss dieser Verordnung zuständig: der Regierungsrat; das Departement; die Denkmalpflege-Kommission und die Archäologie-Kommission; die kantonalen Fachstellen: Kantonale Denkmalpflege und Kantonsarchäologie; der Gemeinderat und allfällige besondere Fachkommissionen der Gemeinden gemäss § 17 Absatz 2 der Verordnung. Die Kulturdenkmäler-Verordnung stellt die Ortsbilder der Altstädte von Solothurn und Olten sowie des Dorfkerns von Balsthal in § 6 unmittelbar unter Schutz. Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind gemäss dieser Bestimmung im Nutzungsplanverfahren festzulegen. Das kantonale Recht enthält keine Schutzvorschriften über die Solothurner Altstadt.