Gemäss § 3 der Verordnung schützen Kanton und Gemeinden die Ortsbilder. Die regierungsrätliche Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler bezweckt, historische Kulturdenkmäler zu schützen und zu erhalten. Für den Vollzug sind gemäss dieser Verordnung zuständig: der Regierungsrat; das Departement; die Denkmalpflege-Kommission und die Archäologie-Kommission; die kantonalen Fachstellen: Kantonale Denkmalpflege und Kantonsarchäologie; der Gemeinderat und allfällige besondere Fachkommissionen der Gemeinden gemäss § 17 Absatz 2 der Verordnung.