§ 120 PBG legt fest, dass die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan regeln. Der Regierungsrat regelt gemäss § 126 PBG durch Verordnung namentlich den Natur- und Heimatschutz im Allgemeinen, die Rechtswirkungen der kantonalen Schutzgebiete und den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern. Basierend auf dieser Grundlage hat der Regierungsrat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (BGS 435.141) erlassen. Die Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Gemäss § 3 der Verordnung schützen Kanton und Gemeinden die Ortsbilder.