Der Natur- und Heimatschutz wird auf kantonaler Ebene im Planungs- und Baugesetz geregelt. § 119 PBG verlangt, dass der Kanton und die Gemeinden Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz treffen. Die Einwohnergemeinden sollen gemäss § 36 lit. a PBG namentlich Ortsbilder und historische Stätten als Schutzzonen ausscheiden. § 120 PBG legt fest, dass die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan regeln.