Es ist deshalb zu prüfen, welches die Kompetenzen der Gemeinde im vorliegenden Streit sind. Art. 3 der Kantonsverfassung (Verfassung des Kantons Solothurn, KV, BGS 111.1) anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden. Die Gesetzgebung hat den Gemeinden einen weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen. Gemäss Art. 115 KV schützen Kanton und Gemeinden charakteristische Orts- und Landschaftsbilder. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 16. Mai 2008 (1C_346/2007) letztmals zur Gemeindeautonomie Stellung genommen. Art. 50 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101) gewährleiste die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts.