Da der Bereich der Denkmalpflege in die Kompetenz des Kantons falle, übe das BJD bei der Überprüfung der Entscheide der besonderen Fachkommission praxisgemäss eine volle Ermessenskontrolle. Aus der Delegation nach § 17 der Kulturdenkmäler-Verordnung könne die EG Solothurn keine Autonomie im Sinne einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit ableiten. Es ist unbestritten, dass das Gebäude der X. AG, soweit das äussere Erscheinungsbild betroffen ist, lediglich als Teil der Altstadt und nicht als Einzelbaute unter Denkmalschutz steht. Es ist deshalb zu prüfen, welches die Kompetenzen der Gemeinde im vorliegenden Streit sind.