Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde u.a. geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Zonenvorschriften der Stadt. Sie setzt sich also für ein schützenswertes kommunales Interesse ein und scheint grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert zu sein. Das BJD macht jedoch geltend, diese Regelung gelte im Bereich des Heimatschutzes nicht. Die Kompetenzen der besonderen Fachkommission nach § 17 Abs. 2 der Kulturdenkmäler-Verordnung seien delegiert. Da der Bereich der Denkmalpflege in die Kompetenz des Kantons falle, übe das BJD bei der Überprüfung der Entscheide der besonderen Fachkommission praxisgemäss eine volle Ermessenskontrolle.