Dieses bewilligte nachträglich das dritte Dachfenster. Erst mit der Zustellung der Verfügung des BJD vom 14. Februar 2008 lag für die Einwohnergemeinde Solothurn ein unerwünschter Entscheid in dieser Sache vor und sie war somit erstmals beschwert. Davor bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, auf Vorrat bereits im Baubewilligungsverfahren bei der Baukommission Einsprache gegen das Vorhaben zu erheben. Gegen den für sie negativen Entscheid des BJD kann die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.